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Besuch vom Medizinischen Dienst der Pflegekassen
In letzter Zeit erhalten viele Familien Besuch vom Medizinischen Dienst der Pflegekassen, die die Einstufung der Menschen mit Behinderung überprüfen. Hierzu ist Folgendes zu bemerken:
Die Überprüfung ist rechtens. Allerdings muss dabei darauf geachtet werden, das die zutreffenden Richtlinien angewandt werden. Wenn Ihr Familienmitglied bereits vor 1995 Pflegegeld der Krankenkasse bezogen hatte, besteht ein Bestandschutz und es sind stets die bis zum 31.03.1995 geltenden Richtlinien anzuwenden. Für alle, die nach dem 31.03.1995 eingestuft wurden, gelten leider die neuen (strengeren) Richtlinien.
Der Bundesverband teilt uns dazu mit:
Im Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) gibt es zwei Bestandsschutzregelungen.
Artikel 45 PflegeVG regelt die Einstufung von Beziehern von Pflegegeld nach den Paragrafen 53 - 57 SGB V in der bis zum 31.03.1995 geltenden Fassung. Sie sind automatisch der Pflegestufe II zugeordnet worden. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung festgelegt worden, dass diese Personen sich einer Wieder- holungsbegutachtung so lange nicht unterziehen müssen, wie sie keine Änderung der Pflegestufe beantragen. Die Pflegekasse wiederum kann nur dann eine Über- prüfung der Pflegebedürftigkeit veranlassen, wenn ihr begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Schwerpflegebedürftigkeit im Sinne der Paragrafen 53 - 57 SGB V in der bis zum 31.03.1995 geltenden Fassung nicht mehr vorliegt.
Die zweite Bestandsschutzregelung in Artikel 51 PflegeVG regelt, dass Personen, die nach den bis zum 31.03.1995 geltenden Regelungen des BSHG ein höheres Pflegegeld bezogen haben als sie danach aus der Pflegeversicherung erhielten, dieses Pflegegeld in der Höhe weiter erhalten, die es zusammen mit dem eventuell gezahlten Pflegegeld aus der Krankenversicherung erreichte. Wer also das Höchstpflegegeld aus der Sozialhilfe von 1.036 DM plus 400 DM aus der Krankenversicherung erhielt, aus der Pflegeversicherung aber nur das Pflegegeld der Pflegestufe II von 800 DM, erhielt den Differenzbetrag von der Sozialhilfe. Allerdings ist diese Regelung inzwischen dahin gehend modifiziert worden, dass auch Sachleistungen aus der Pflegeversicherung angerechnet werden. Zudem sind die maßgebenden sozialhilferechtlichen Einkommensgrenzen auf dem Stand von 1995 eingefroren worden, so dass diese Regelung von den Fallzahlen her in der Praxis kaum noch eine Rolle spielen dürfte.
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