Betreuungskosten

Kassen müssen für Rund-um-die-Uhr-Betreuung zahlen

Krankenkassen müssen zahlen, wenn Patienten rund um die Uhr zu betreuen sind, weil ihnen jederzeit Lebensgefahr drohen kann. Diese sogenannte "Interventionsbeobachtung" ist Teil der Häuslichen Krankenpflege, so das Bundessozialgericht in einem jetzt bekanntgemachten Urteil.

Geklagt hatte ein 23-jähriger, der wegen eines Herz- und Atemstillstandes nach der Geburt bewegungsunfähig und stumm ist. Unvorhersehbar erleidet er täglich Krampfanfälle, die lebensgefährlich werden können, weil seine Schluckmotorik aussetzen kann. Am Tag betreut ihn seine Mutter, die ausgebildete Krankenschwester ist. Für die übrige Zeit von täglich zirka zehn Stunden beantragte der Patient Häusliche Krankenpflege.

Die Krankenkasse berief sich jedoch auf die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Häuslichen Krankenpflege und wollte nur bei akuten Krampfanfällen die Kosten für die Behandlungspflege übernehmen.

Das Bundessozialgericht stellte jedoch klar, dass medizinische Hilfe, die unvorhergesehen nötig werde, sich nicht zwangsläufig von reinen Beobachtungszeiträumen trennen lasse.

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