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Freizeitangebote und Betreuung während der Ferien gibt es nicht im Übermaß. Eltern und Angehörige der Menschen mit Behinderung sind darauf angewiesen, dass es Träger gibt, die solche Möglichkeiten der Kurzzeitunterbringung anbieten. Für die Veranstalter ist es schwierig, geeignete Häuser zu finden und sie weichen daher - insbesondere in unserer grenznahen Region - gerne auch in die benachbarte Schweiz aus.
Winterferien im Schweizer Jura, eine Woche Spaß und Spiel, Spaziergänge im Schnee und gute Betreuung. Da freute sich eines unserer Mitgliedskinder und die Eltern auch. Konnten sie doch in dieser Woche einen dringenden Verwandtenbe- such erledigen und wussten ihr Kind gut aufgehoben. Die Kosten waren tragbar, der Mehraufwand für die Pflege sollte über die Pflegekasse als Verhinderungs- pflege abgerechnet werden. Alles gut geplant, das Kind wurde angemeldet.
Dann kam der abschlägige Bescheid der Pflegekasse, Verhinderungspflege im Ausland, das sei nicht rechtens, das werde nicht bezahlt. Denn nach SGB XI § 34 ruht der Anspruch auf Pflegeleistungen bei Auslandsaufenthalten.
Der Einspruch blieb zunächst ohne Erfolg, das Sozialgericht Freiburg entschied jedoch am 27.04.2006 (S 5 P1202/05), dass die Pflegekasse auch dann zur Zahlung der Verhinderungspflege verpflichtet sei, wenn diese Pflege im Ausland stattfinde.
Die Berufung blieb für die Pflegekasse ohne Erfolg:
Das Landessozialgericht hat im Urteil vom 11.05.2007 entschieden, dass die Pflegekasse die Verhinderungspflege übernehmen muss, AZ L 4 P2963/06.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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